AG Pinneberg

Das Gericht versäumt bei der Einrichtung der Betreuung die Anhörung des Betroffenen und wird dafür vom LG Itzehoe gerügt. Für die dann anberaumte Anhörung beauftragt der Betroffene einen Rechtsanwalt, weil er inzwischen Angst vor dem Gericht hat. Dieser beantragt wegen Terminschwierigkeiten eine Verlegung, der entsprochen wird, allerdings mit der Begründung, der Betroffene habe sich geweigert, zum Termin zu kommen. Und wieder ist der Anwalt gefragt, um die Folgen des § 34 III FamFG  abzuwenden. Danach könnte das Gericht nun ohne Anhörung entscheiden. Die Furcht des Mandanten könnte berechtigt gewesen sein.

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