Auch ohne Stromlieferungsvertrag müssen Mieter verbrauchten Strom bezahlen

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss derjenige, der Strom in einem Miet- oder Pachtobjekt tatsächlich verbraucht, diesen auch bezahlen. Ob er einen ausdrücklichen schriftlichen Vertrag abschließt oder nicht, ist dabei nicht relevant: Im Ergebnis sind die Eigentümer dann fein raus und müssen nur noch nachweisen, dass Sie das Objekt im Abrechnungszeitraum vermietet bzw. verpachtet haben.

(BGH Urteil v. 2. Juli 2014, AZ: VIII ZR 316/13)

In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt.

Empfänger der Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Im Falle einer Vermietung oder Verpachtung (hier: einer Gaststätte) steht diese tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Miet- oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zu. Hierbei kommt es – ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften – nicht darauf an, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist.

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