Anwaltstourette oder Anwaltstaktik

In einem verqueren und langwierigen Verfahren in einer Betreuungssache hatte sich das Beschwerdegericht zusammen mit dem Betreuungsgericht dazu entschlossen, mir als Anwalt des Betroffenen, keine Schriftsätze mehr zu übersenden. Bei mir wuchs der Eindruck, dass dies letztlich auch dazu diesen könnte, mich davon abzuhalten, weiter mit unbequemen Schriftsätzen für mehr Gedankenkenumsatz bei Gericht zu sorgen, als es dort im Budget ist.
 
Nachdem seit der letzten als Reform bezeichneten Veränderung der ZPO und des FamFG, in der Regel nicht mehr wie bisher das OLG zuständig ist, sondern immer der Bundesgerichtshof und zugleich einige Entscheidungen gar nicht mehr angefochten werden können, hat das Lansgericht in Betreuungssachen häufig das letzte Wort.
 
Manchmal führt aber dieses letzte Wort für die betrofffenen in den Abgrund, so dass es die anwaltliche Pflicht wie ich sie verstehe ist, alle taktischen Möglichkeiten auszunutzen.
 
Ich also wollte Akteneinsicht. Das Landgericht ignoriert mich. Rechtsmittel gibt es nicht. Dienstaufssichtsbeschwerden sind nach guter juristischer Übung fast immer form- frrist- und fruchtlos. Also bleibt ein Befangenheitsantrag.
 
Ein Instrument, dass vor Allem im Strafrecht zum Standardrepertoir gehört. In den übrigen Rechtsgebieten gilt es schon fast als ruchlos, wenn an der Unbefangenheit der Richter Zweifel geäußert werden. Selbstverständlich war das Landgericht der Auffassung, dass keine Zweifel an der Unbefangenheit der Richter angemessen seinen. Und genau dagegen legete ich “sofortige Beschwerde” ein.
 
Wohl wissend, dass gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht in Betreuungsangelegenheiten bei diesen Fragen, ob eben diese Beschwerderichter befangen sind, kein Rechtsmittel gegeben ist.
 
Warum eigentlich nicht ? Achja, weil die ZPO eine Reform erfahren hat, um den Rechtsschutz effektiver zu gestalten. Und nun das Ergebnis: Das Landgericht legt die sofortige Beschwerde ordnungsgemäß dem OLG vor und von dort erhielt ich einen Anruf:
 
Ob ich jetzt gleich wieder Befangenheitsantrag gegen den anrufenden OLG-Richter stellen würde, wenn er mir schon jetzt telefonisch sagen würde, dass meine Beschwerde “verworfen” würde. Ich könne aber Akteneinsicht haben. Offenbar wurde mein taktisches Vorgehen auch vom OLG  als eine Art Anwaltstourette gewertet. Also den Tick, gegen alles zu motzen. Es mag sein, dass es solche Anwälte gibt, allerdings soll es auch Rciter geben, die touretteartig entscheiden – habe ich jedenfalls gehört.
 
Ich jedenfalls konnte dem netten OLG Richter verständlich machen, dass ich nicht motze, sondern einfach auf die Kompetenz des OLG vertraut habe, das dieses mir die Akte jedenfalls zur Verfügung stellen würde, damit ich in ganz anderen Fragen beim Landgericht für meinen Mandanten etwas erreichen kann.
 
Anwälte vom Verfahren auszuschließen ist selten eine gute Idee, wenn es einen “gelernten” Anwalt betrifft.

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