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Der letzte Wille ist ein freier Wille.

Ein Testament setzt Testierfähigkeit voraus. Der Kern der Testierfähigkeit ist der freie Wille. Diese ist aber eine komplexe Angelegenheit, insbesondere wenn es um Demenz geht. In der Regel wird eine demenzkranke Person ab einem bestimmten Stadium der Krankheit als nicht mehr geschäftsfähig angesehen und darf kein Testament mehr aufsetzen oder ändern. Die Geschäfts- und Testierfähigkeit hängt jedoch vom Einzelfall ab, und es ist wichtig, bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, um als testierfähig zu gelten.

Wenn es um die Überprüfung der Testierfähigkeit geht, ist es zunächst wichtig zu klären, wann das Testament verfasst wurde und ob die Person zum Zeitpunkt der Testamentsaufsetzung noch testierfähig war. Falls Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen, kann die Angelegenheit juristisch untersucht werden. In diesem Fall wird der Fall vom Nachlassgericht geprüft, das in der Regel Sachverständige mit der Klärung der Testierfähigkeit beauftragt. Wenn festgestellt wird, dass der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt der Testamentsaufsetzung nicht testierfähig war, wird das Testament für ungültig erklärt.

Entgegen weit verbreiteter Erwartungen bietet die Erstellung eines Testaments beim Notar nur begrenzten zusätzlichen Schutz. Dies obwohl der Notar gemäß §11 BeurkG verpflichtet ist, die Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit zu prüfen und die Beurkundung abzulehnen, wenn er eine Geschäfts- oder Testierunfähigkeit feststellt.

Streitigkeiten um notarielle Testamente sind in der Praxis aber an der Tagesordnung. Der vom Notar durchgeführten Prüfung der Geschäftsfähigkeit wird von den Gerichten nicht einmal ein besonderer Beweiswert zugemessen. Der Schutzcharakter der notariellen Beurkundung ist dadurch eingeschränkt.

Allerdings bleibt im Falle eines Prozesses derjenige, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft, darlegungs- und beweispflichtig.

Gelingt dieser Vortrag, kann dem aber nicht die Prüfung durch den Notar entgegengehalten werden. Häufig genug wird ein Gericht den Notar dann auch als Zeugen für entbehrlich halten, weil dieser allenfalls eine gewisse Berufserfahrung bei der Feststellung der Geschäftsfähigkeit (§ 11 BeurkG) mitbringt. Gerichte gehen davon aus, dass er als Jurist nicht über das notwendige medizinische Fachwissen verfügt, um das Ausmaß z.B. einer Demenzerkrankung und einer damit noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit einschätzen zu können.

Es ist daher wichtig, sich bewusst zu sein, dass die Testierfähigkeit einer Person im Zusammenhang mit einem Testament eine komplexe Angelegenheit ist, die im Einzelfall geprüft werden muss, um sicherzustellen, dass der letzte Wille einer Person respektiert wird.

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