Preisinformation zu Beratungs- und Vertretungskosten
Unsere Kanzlei legt großen Wert auf Kostentransparenz und eine klare Vereinbarung zu Beginn des Mandatsverhältnisses. Um Ihnen Planungssicherheit zu geben, möchten wir Sie nachfolgend über die bei uns geltenden Regelungen zur Vergütung anwaltlicher Leistungen informieren. Eine kostenfreie Beratung ist grundsätzlich nicht möglich.
1. Beratungshonorare im Erbrecht und Betreuungsrecht (Selbstzahlung)
Im Erbrecht und Betreuungsrecht erheben wir für eine anwaltliche Erstberatung eine Pauschale in Höhe von 200 € inkl. USt., die vorab zu überweisen oder zum Termin in bar mitzubringen ist. Eine Erstattung durch eine Rechtsschutzversicherung kann unter Umständen möglich sein, muss jedoch von Ihnen selbst direkt bei Ihrer Versicherung beantragt werden. Eine direkte Abrechnung mit der Versicherung oder eine Korrespondenz durch uns erfolgt nicht.
2. Beratungshonorare im Familienrecht (Selbstzahlung)
Im Familienrecht wird für die anwaltliche Erstberatung eine Pauschale in Höhe von 150 € erhoben, die vorab zu überweisen oder zum Termin in bar mitzubringen ist. Eine Erstattung durch eine Rechtsschutzversicherung kann unter Umständen möglich sein, muss jedoch von Ihnen selbst direkt bei Ihrer Versicherung beantragt werden. Eine direkte Abrechnung mit der Versicherung oder eine Korrespondenz durch uns erfolgt nicht.
3. Beratungshonorare im Sozialrecht (Selbstzahlung)
Für das erste Gespräch im Sozialrecht gelten gesonderte Pauschalen. Diese sind am Tag des Gesprächs in bar zu zahlen.
Die Höhe richtet sich nach Ihrer wirtschaftlichen Situation:
| Beratungshonorar bei Erstgespräch | Betrag |
| Bürgergeldempfänger (SGB II, SGB XII) u.ä. |
99 €inkl. USt. |
| Alle anderen Ratsuchenden im Sozialrecht |
175 € inkl. USt. |
Über die darüber hinausgehenden Kosten einer anwaltlichen Vertretung wird im Erstgespräch eine individuelle Vereinbarung getroffen.
4. Kosten anwaltlicher Vertretung
a) Erbrecht und Betreuungsrecht
Bei Übernahme eines Mandates im Erb- oder Betreuungsrecht schließen wir mit Ihnen eine schriftliche Honorarvereinbarung. Diese sieht ein Stundenhonorar ab 238 € brutto pro 60 Minuten vor. Die von uns geleistete Tätigkeit wird minutengenau dokumentiert und abgerechnet.
Regelmäßig ist zu Beginn des Mandats ein Zeitkontingent von 5 Stunden (5 × 60 Minuten) zu erwerben, um grundlegende mit dem Mandat verbundene Vorarbeiten und erste Maßnahmen abzudecken. Auch hier kann eine Rechtsschutzversicherung die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG (nicht das vereinbarte Zeithonorar) teilweise erstatten. Die Erstattung ist selbständig durch Sie bei der Versicherung zu beantragen.
b) Sonstige Rechtsgebiete (z. B. Sozialrecht, Familienrecht)
In allen anderen Rechtsgebieten (insbesondere Sozialrecht, Familienrecht, Zivilrecht) wird das Honorar für eine etwaige anwaltliche Vertretung individuell im Rahmen des Erstgesprächs vereinbart. Ein Zeithonorar oder eine Pauschale kann hier situativ und in Abhängigkeit vom Mandat und Umfang festgelegt werden. Über die getroffene Vereinbarung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung.
Eine Rechtsschutzversicherung kann auch hier regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung nach dem RVG übernehmen.
Kostenübersicht (Stand: Juli 2025)
| Leistung | Honorar | Hinweise |
| Erstberatung im Erbrecht / Betreuungsrecht | 200 € inkl. USt | Barzahlung oder Vorabüberweisung erforderlich |
| Erstberatung im Familienrecht | 150 € inkl. USt | Zahlung am selben Tag, nur bar |
| Erstberatung im Sozialrecht – Leistungsempfänger | 99 € inkl. USt | Zahlung am selben Tag, nur bar |
| Erstberatung im Sozialrecht – sonstige Ratsuchende | 175 € inkl. USt | Zahlung am selben Tag, nur bar |
| Stundensatz bei Mandatsübernahme (Erb-/Betreuungsrecht) | ab 238 € inkl. USt. / 60 Min. | Zeitkontingent von 5 Stunden (1.190 €) regelmäßig bei Mandatsbeginn fällig |
| Mandatsübernahme in anderen Rechtsgebieten | individuell | Vereinbarung im Erstgespräch, schriftlich festgehalten |