Betreuer sind keine Friedensrichter – BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – XII ZB 674/14

Häufig genug beginnt ein Betreuer bei der “Amtsübernahme” sofort damit den Boden seiner Arbeit zu bereinigen. Familienangehörige werden ignoriert, und deren Vollmachten bei Banken werden widerrufen. Anschließend wird von Ehepartnern – die sich nicht selten jahrelang mit einem gemeinsamen Konto begnügt haben –  Rechenschaft verlangt. Nicht selten führt das dazu, dass der nicht  betreute Partner plötzlich finanziell handlungsunfähig wird und zudem unter dem Druck durch den Betreuer völlig verunsichert ist. Gut ist es wenn man dann weiß, dass eine Vorsorgevollmacht eine Bankvollmacht ersetzt und diese nicht ohne weiteres vom Betreuer widerrufen werden kann. Vielmehr müsste der Partner schon eine Gefahr für den Betroffenen darstellen und, der Betreuer müsste sich das vom Gericht genehmigen lassen. Letzteres allerdings gelingt ihm jedoch in der Praxis mit wenigem Aufwand.

BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – XII ZB 674/14

a) Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 13. November 2013 XII ZB 339/13 FamRZ 2014, 192 und vom 1. August 2012 XII ZB 438/11 FamRZ 2012, 1631).

b) Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen.

c) Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 XII ZB 330/14 FamRZ 2015, 1015 und vom 5. November 2014 XII ZB 117/14 FamRZ 2015, 249).

Ein Betreuer ist kein Richter – auch kein Friedensrichter. Unter der Geltung des Grundgesetzes besteht ein Anspruch auf einen unabhängigen und gesetzlichen Richter, Art 20 GG. Gleichwohl gab es auch in Deutschland noch bis das Bundesverfassungsgericht dem ein Ende setzte, bis 1959 in Württemberg-Baden Friedensrichter.  Sie waren für “nicht so wichtige Angelegenheiten” zuständig (für Strafsachen bis 150 Mark oder 6 Wochen Haft, für Zivilsachen bis 150 Mark und für Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachrede).

Die gegenwärtigen Bestrebungen zur Stärkung der Betreuungsbehörden, sollen der Exekutive zur Vereinfachung künftig mehr Kompetenzen übertragen. Nicht nur im Bereich des Betreuungsrecht – bei dem es regelmäßig um evidente Grundrechtseingriffe geht –  wird sich zeigen müssen, ob das ohne eine Verletzung von Grundrechten, möglich ist.

 

 

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