Trau schau wem – vide, cui fidas
Viele Standardverträge von Heimen sind verbraucherfeindlich.
Senioren, Pflegebedürftige und Menschen mit Handicap schließen bei einem Umzug in ein „Heim“ weitreichende Verträge ab, bei denen sich das genaue Hinschauen lohnt, um nicht zu viel zu bezahlen oder mehr Freiheiten einzubüßen als notwendig. Der Umzug in ein Senioren- und Pflegeheim ist häufig die letzte große Veränderung im Leben. Für Menschen mit Handicap kommt es dagegen auch auf die Flexibilität der Verträge an.
Die Rechtsprechung hat dabei immer wieder Klauseln in Verträgen mit „Heimen“ für unzulässig und damit unwirksam erklärt, wenn diese zu einseitig den Anbieter begünstigten oder die Interessen der Mieter unangemessen einschränkten.
Hierzu zählen u.A. Klauseln über einseitige und automatische Erhöhungen von Entgeltsbestandteilen (LG Düsseldorf, Urt. vom 25.06.2014 – 12 O 273/13; OLG Hamm Urt. vom 22.08.2014 – 12 U 127/13).
Aber auch die formularmäßige Abtretung von Entgelten an Inkassodienste oder Abrechnungsstellen, weil dadurch die Verschwiegenheitspflicht des Betreibers aus § 203 Abs. 1 Nr.1 StGB verletzt würde.
Gleichsam die formularvertragliche Regelung des Schuldbeitritts eines Angehörigen, der etwa die vertragliche Abwicklung für den Betroffenen übernimmt (OLG Zweibrücken, Urt. vom 23.07.2014 – 1 U 143/13).
Für unwirksam erklärte das LG Düsseldorf im Urteil vom 25.06.2014 (12 O 273/13) eine Klausel, mit der dem Betreiber des Heims Vollmachten erteilt wurden, ohne Kenntnis des Betroffenen Anträge auf Sozialhilfe oder eine Änderung der Pflegestufe zu stellen und dazu Erklärungen abzugeben.
In der gleichen Entscheidung wurde der Haftungsausschluss für den Verlust nicht namentlich gekennzeichneter Kleidungsstücke beim Wäschedienst des Heims für unzulässig erklärt, wenn dieser auch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz umfasst.
Auch die Klausel in einem Heimvertrag, dass auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zu 3 Tagen (z. B. Urlaub, Wochenend- und Feiertagsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) das volle Betreuungsentgelt weiterzuzahlen zu zahlen ist, ist unwirksam (BGH, Urt. vom 05.07.2001 – III ZR 310/00).
Ebenso sieht es mit Klauseln aus, die das Ende des Vertrages durch Kündigung oder Tod unverhältnismäßig hinauszuschieben versuchen. Diese verstoßen gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG.
Danach endet der Heimvertrag und damit die Zahlungspflicht bei Leistungsbeziehern der Pflegeversicherung grundsätzlich mit dem Tode. Kündigungen des Verbrauchers sind bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats möglich.
Außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund sind immer möglich, wenn dem Heimbewohner die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht auch bei einer Entgelterhöhung jederzeit zu dem Zeitpunkt, zu dem der Heimträger die Erhöhung des Entgelts verlangt.
Klauseln, die diese Rechte einschränken sind unwirksam.