Gesetzgeber und Behörden lassen Bürger bei Patientenverfügungen allein
Gesetzgeber und Behörden lassen Bürger bei Patientenverfügungen allein.
Patientenverfügungen sind in aller Munde, wenn es darum geht, sich für Fälle abzusichern, in denen man nicht mehr selbst entscheiden kann. Der Gesetzgeber hat mit §1901a BGB dafür einem eigenen Paragraphen geschaffen, für den auch das Bundesministerium u.a. mit Broschüren intensiv wirbt. Doch wie sich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, XII. Zivilsenats Beschluss vom 6.7.2016 – XII ZB 61/16) herausstellt, handelt es sich um eine Scheinsicherheit. Die Bundesrichter verlangen in dieser Entscheidung, dass eine Patientenverfügung äußerst präzise formuliert sein muss, um wirksam zu sein. Wann dies der Fall sein soll, darüber schweigt leider sowohl der Gesetzgeber, als auch der BGH und lässt den Bürger damit in diesem hochsensiblen Bereich allein.
Der BGH hatte in seiner Entscheidung bei einem Streit der Kinder um lebensverlängernde Maßnahmen bei einer älteren Frau die über eine Magensonde ernährt wurde und nicht mehr sprechen konnte, deren bestehenden Patientenverfügungen für nicht ausreichend erachtet. In gleich zwei Patientenverfügungen hatte sie sich für den Fall eines schweren Gehirnschadens gegen “lebensverlängernde Maßnahmen” ausgesprochen und einer ihrer Töchter die Vollmacht zur Durchsetzung erteilt. Die Patientin hatte sich nach Auffassung der Richter in ihrer Verfügung nicht klar genug ausgedrückt, was im Falle eines schweren Gehirnschadens mit ihr passieren soll, da sie sich nach der Auffassung des BGH zu allgemein gegen “lebensverlängernde Maßnahmen” ausgesprochen habe. Aus solchen allgemeinen Formulierungen ließe sich laut BGH jedoch kein Sterbewunsch ableiten. Der BGH führ in seiner Leitsatzentscheidung dann aber wie folgt aus: „Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.“
Wie das möglich sein soll, wenn beispielsweise eine Erkrankung zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung noch nicht bekannt war, darüber schweigt der BGH. Rechtssicherheit zu schaffen, funktioniert anders. Millionen Menschen, die bereits eine Patientenverfügung haben, sind nun schwer verunsichert und werden überprüfen müssen, ob „ihre“ Patientenverfügungen noch zeitgemäß ist. Eine „Patentlösung“ gibt es derzeit sicherlich nicht. Eine gute rechtliche Beratung auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung ist daher sinnvoll. Idealerweise, werden Patientenverfügungen nicht nur nach dem neuesten juristischen Wissensstand errichtet, sondern fortlaufend auch in medizinischer Hinsicht kontrolliert und ergänzt, um im Ernstfall nicht mit wertlosem Papier da zu stehen. Bereits bestehende Ratgeberbücher und Broschüren werden damit aber nahezu nutzlos.
Dringend abzuraten ist von Formulierungen wie “Wenn keine Aussicht mehr auf ein menschenwürdiges Leben besteht, will ich nicht an Schläuchen hängen / soll man mich in Ruhe sterben lassen”. Das Bundesministerium für Justiz empfiehlt Formulierungen wie: „… dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten sowie menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome.“ Besser ist es jedoch auch ausdrücklich auf das Thema künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr gesondert einzugehen. Denn ein großer Teil der Entscheidungen im Ernstfall ist nicht erst das Abschalten von medizinischem Gerät, sondern bereits die Entscheidung über das Legen oder Entfernen von Magensonden.
Der Kern einer Patientenverfügung ist die möglichst genaue Beschreibung der Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll und erst dann die Festlegungen des Unterlassens oder der Durchführung von konkreten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen. Bei der derzeitigen Rechtslage wird sich nicht jeder Einzelfall auch für die Zukunft rechtssicher regeln lassen. Offensichtlich unwirksame Verfügungen kann man jedoch ändern. Betroffene sollten daher jetzt die Wirksamkeit Ihrer Patentenverfügungen überprüfen lassen, damit sie nicht im Ernstfall mit leeren Händen dastehen.